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ArtCraft: Wenn KI am Geschäftsmodell ihrer Branche sägt

Oktober 13, 2026Von Andreas Langer

Photoshop ohne Abo, Videoschnitt ohne laufende Gebühren und eine vertraute Oberfläche: Die „Crafting Apps“ von ArtCraft versprechen offene Alternativen zu bekannten Programmen. Entstanden sind sie mithilfe von KI. Das macht das Projekt auch gesellschaftlich interessant: Die Softwarebranche verkauft Werkzeuge zur Automatisierung – und erlebt nun, wie solche Werkzeuge Konkurrenz zu ihren eigenen Produkten ermöglichen.

Eine kleine Ironie des Fortschritts. Allerdings noch kein Beleg dafür, dass die Nachbauten ihre Vorbilder bereits überholt haben.

Aus Abo-Frust wird Software

Der Entwickler Brandon Thomas schildert als Ausgangspunkt seinen Ärger über Adobes Kündigungsgebühren. Mithilfe von Claude und der Programmiersprache Rust entwickelte er Nachbauten bekannter Kreativprogramme. Anfang Oktober bekam das Projekt größere Aufmerksamkeit. Thomas beschreibt sich als erfahrenen Softwareentwickler. Hier hat also nicht jemand ohne Vorkenntnisse kurz „Mach mir Photoshop“ eingegeben und anschließend Feierabend gemacht. [1]

Inzwischen führt ArtCraft 13 „Crafting Apps“ auf: etwa PhotoCraft für Bildbearbeitung, VectorCraft für Illustrationen und FilmCraft für Videoschnitt, außerdem Programme für PDFs, Texte, Präsentationen und Tabellen. Viele befinden sich noch in Entwicklung oder in einer frühen Alpha-Phase, also einem unfertigen Entwicklungsstadium. Nach Angaben des Projekts laufen sie lokal; vertraute Menüs und Tastenkürzel sollen den Umstieg erleichtern. [2]

Offen bedeutet mehr als kostenlos

Der wichtigste Vorteil liegt nicht allein im Preis. Bei Open Source ist der Quellcode zugänglich und darf im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, verändert und weitergegeben werden. PhotoCraft steht beispielsweise wahlweise unter MIT- oder Apache-2.0-Lizenz. Lizenzpflichten bleiben bestehen; mitgelieferte Materialien und Marken sind gesondert zu beachten. [3]

Für Bibliotheken und Bildungseinrichtungen eröffnet das Spielraum: Software kann geprüft, angepasst und gegebenenfalls von anderen weitergeführt werden. Das kann die Abhängigkeit von einzelnen Anbietern verringern. Lokale Verarbeitung kann zudem helfen, Daten auf dem eigenen Gerät zu halten.

Offenheit ist allerdings eine Möglichkeit zur Kontrolle, keine bereits erledigte Sicherheitsprüfung. Auch kostenlose Programme brauchen Wartung, Schulung und Menschen, die sich kümmern. Die Rechnung verschwindet nicht automatisch. Manchmal wechselt nur die Kostenstelle.

Darf ein Programm so ähnlich aussehen?

Ein Softwareklon ist nicht automatisch rechtswidrig. Nach der europäischen Rechtsprechung sind die Funktionen eines Computerprogramms als solche nicht durch das Softwareurheberrecht geschützt. Eine unabhängig entwickelte Anwendung darf deshalb grundsätzlich ähnliche Aufgaben erfüllen. Geschützter Programmcode darf dadurch aber nicht einfach übernommen werden. [4]

Bei direkten Nachbauten entstehen weitere Fragen. Eine Benutzeroberfläche kann bei entsprechender Originalität eigenen Urheberrechtsschutz genießen. Auch Markenrechte und das Wettbewerbsrecht können relevant sein, etwa bei vermeidbarer Täuschung über die Herkunft oder unangemessener Ausnutzung des Rufs eines Vorbilds. „Sieht genauso aus“ ist deshalb weder automatisch verboten noch automatisch rechtlich unproblematisch. [5] · [6]

PhotoCraft bezeichnet sich als eigenständige Neuentwicklung anhand öffentlich zugänglicher Spezifikationen und beobachtbaren Verhaltens. Das ist eine Aussage des Projekts, keine unabhängige rechtliche Prüfung. Aus den vorliegenden Informationen lässt sich weder eine Rechtsverletzung feststellen noch umfassende Rechtssicherheit ableiten. KI-Unterstützung und eine offene Lizenz ersetzen diese Prüfung nicht. [3]

Hier beginnt sich ein Kreis zu schließen

ArtCraft zeigt eine mögliche Rückwirkung des KI-Geschäfts: Werkzeuge, die neue Produkte und Einnahmen ermöglichen sollen, erleichtern zugleich den Aufbau von Alternativen zu bestehenden Angeboten. Die versprochene Veränderung erreicht damit auch die Anbieterseite.

Ganz wörtlich schließt sich der Kreis hier nicht: Die Adobe-Nachbauten entstanden mit Claude, nicht mit Adobes eigener KI. Dennoch stellt das Projekt eine interessante Frage: Wenn Software leichter nachgebaut werden kann, wofür zahlen Nutzende künftig ein Abo?

Verlässlichkeit, Support, Zusammenarbeit und langfristige Pflege können gute Antworten sein. Schwierige Kündigungen und die Bindung an einen Anbieter sind aus Nutzersicht deutlich weniger überzeugend.

Dabei können neue Abhängigkeiten entstehen, wenn die Entwicklung auf kommerzielle KI-Dienste angewiesen ist. Offener Quellcode schafft immerhin die Möglichkeit, die entstandene Software unabhängig weiterzuführen. Ob jemand diese Arbeit dauerhaft übernimmt, bleibt entscheidend.

Vertraute Oberfläche, offene Bewährungsprobe

Ein früher TechRadar-Test von PhotoCraft und FilmCraft berichtete über erhebliche Probleme bei Bedienung, Dateiverarbeitung und Ton. Das betrifft die getesteten Versionen, nicht automatisch den heutigen Stand. Auch PhotoCraft selbst erklärt inzwischen ausdrücklich, noch kein Photoshop-Ersatz für den professionellen Alltag zu sein. [7] · [3]

Für Bibliotheken bietet sich deshalb zunächst ein begleiteter Versuch mit Dateikopien an: öffnen, bearbeiten, speichern, exportieren und erneut öffnen. Dazu gehören Fragen nach Bedienbarkeit, Barrierefreiheit, Updates und Datenverarbeitung.

Als Gegenstand der Medienbildung ist ArtCraft schon jetzt interessant. Das Projekt macht sichtbar, wie KI, offene Software, Rechte und Geschäftsmodelle zusammenwirken. Als Werkzeug muss es sich noch bewähren. Entscheidend ist schließlich, ob nach dem beeindruckenden Screenshot auch die Datei von morgen funktioniert.

Stand: 13. Oktober 2026. Grundlage sind Projektangaben, Berichterstattung und Rechtsquellen; kein eigener Softwaretest.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Creative Bloq: Geschichte des Projekts
  2. ArtCraft: Crafting Apps
  3. PhotoCraft: Quellcode, Lizenz und Entwicklungsstand
  4. EuGH: Funktionen von Computerprogrammen (C-406/10)
  5. EuGH: Schutz grafischer Benutzeroberflächen (C-393/09)
  6. § 4 UWG: Unlautere Nachahmung
  7. TechRadar: Früher Praxistest